Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

wie es Ihnen vielleicht bekannt sein dürfte, erarbeite ich mir seit einigen wenigen Jahren mein Wissen in der Zusammenarbeit mit Herrn Tichacek von der Direktionsebene der Wiener Friedhofsverwaltung www.friedhoefewien.at .
 
Wir sind einander genähert – ich voll der Informationen, wie sie vor allem in deutschen Selbsthilfegruppen kusieren – das es auch in Österreich beerdigungs- und nicht beerdigungspflichtige Kinderleichen gäbe….
Eines Tages hat mich (Damals Oberamtsrat, zu ständig für Tarife und Recht der MA43) – zur Seite genommen und mir erklärt: das es österreichweit ausnahmlos nur bestattungspflichtige Leibesfrüchte gibt – wie es im Bestattungsgesetz heißt – auch wenn die Bestattungsgesetze in Österreich in jedem Bundesland anders formuliert sind….
 
Das war der Anlass für mich genauer hinzuschauen, welche Kinderleichen in Österreich nicht beerdigt werden.
Ergebnis:
Die Kliniken haben einen Kunstgriff getan: wo vorne eine Operation draufsteht – kommt hinten ein Operationmüll (und damit keine Kinderleiche) bei heraus.
 
Bei Schwangerschaftsabbrüchen – egal, ob auf grund von Fristenlösung, Pränataler Diagnose oder Eileiterschwangerschaft ec. gibt es in der Klinikinternen Gesetzgebung keine Kinderleiche, welche es anschließend zu beerdigen gäbe. Ähnlich verhält es sich nach Currategen oder wennn die (zu kleine) Kinderleiche auf die Histologie kommt  - also zu Forschungszwecken untersucht wird.
 
Glück – Zufall – Segnungen entstehen nur bei Kinderleichen in Verbindung mit einem Leichengewicht von über 500 Gramm, denn da besteht die Hoffnung – aber österreichweit nicht die Selbstverständlichkeit – das wenigstens diese Kinderleichen auch nach medizinischen Eingriffen den Eltern zur Bestattung übergeben werden, weil das Namensrecht (personenstandsgesetz) greift, denn dzt verhält es sich in Österreich so, das lt. Personenstandsgesetz der Mensch erst im laufe des 6. Schwangerschaftsmonats – also wenn er die 500 Gramm Marke überschreitet – zum Menschen wird mit dem Recht auf einen eigenen Vor- und Familiennamen.
 
Dabei ist das Geschlecht des Kindes mit einer Lichtquelle bereits ab der 8. -10. Schwangerschaftswoche erkennbar, schreibt Frau Lothrop in ihrem Buch  Gute Hoffnung - jähes Ende: Fehlgeburt, Totgeburt und Verluste in der frühen Lebenszeit. Begleitung und neue Hoffnung für Eltern
 
Wiederum in eine große Falle laufen Eltern, die ein lebend geborenes Kind haben, welches binnen 7 Tagen stirbt. Statt den Eltern selbstverständlich Geburts- als auch Sterbeurkunde über ihr Kind zukommen zu lassen und damit auch den richtigen Bestattungsstatus herzustellen und die wirklich wahre erlebte Wahrheit der Eltern zu dokumentieren – erleben sehr viele Eltern (auch wenn sie im ersten klinikschock dem zugestimmt haben mögen) – das ihr lebend geborenes, aber binnen 7 Tagen verstorbenes Kind gemäß Leichengewicht rückwirkend als Fehl- oder Totgeburt definiert wird. Damit nimmt man Lebend geborenen zur früh verstorbenen Kindern die chance auf ihren eigenen Namen, nur weil ihr Leichengewicht unter 500 Gramm beträgt. Dabei weiß jeder, das Kinder nach ihrer geburt in jedem Fall an Gewicht verlieren ...
 
Tatsache ist, das Österreichs Statistikgesetze so ausformuliert sind, das die Lüge Platz hat, aber nicht die Wahrheit. So erreicht man die statistische wahrheit, das Österreich und andere Länder eine niedere Kindersterblichkeit nach der Geburt hätte. Selbst Dr. Helmut Zilk hat zu seinen Lebzeiten gegen dieses unmoralische Verhalten aufbegehrt und diesem Thema einen Zeitungsartikel gewidmet. http://www.sonnenstrahl.org/dl/2008_Krone_Totgeboren_bedeutet_nicht_immer-Tod_geboren.pdf .
 
Für Eltern, die um Ihnen zustehende Rechte sich besser erkundigen - ev. dazu kämpfen wollen sei der Hinweis gegeben:
In Österreich ist für jedes Kind der erste Ansprechpartner das zuständige Amt für Jugend und Familie - umgangssprachlich als Jugendamt bekannt. Neben vielfältigen - zunehmend häufiger auch mehrsprachigen - Beratungsangeboten werden eigene Rechtsanwälte beschäftigt, die sich im Namen von Kindern ihnen zustehende Rechte stark machen.
 
Ein anderer Ansprechpartner ist das zuständige Bezirksgericht, das Österreichweit an jedem Di vormittag kostenfreie Rechtsberatung mit einem Richter bietet. Formlos können hier erste Anträge gestellt werden. Klar muss dazu sein, wer wen klagt.
 
Aktuell darf ich eine Mutter und ihr verstorbenes Kind begleiten: Ihr Anliegen wurde vom zuständigen Bezirksgericht an den Volksanwalt www.volksanw.gv.at verwiesen. in Ihrem Fall ist noch nicht klar, wer wen klagt.
Hintergrund der angedachten Klagebegehrens sind Österreich Gesetz Stand 2008
Jeder User kann unter http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ einsehen, welches Gesetz tagesaktuell österreichweit Gesetz ist.
In div. Gesetzen ist die Reden von „der Kostenübernahme einer einfachen Bestattung“ – gemeint ist die freie Bestattungswahl der Angehörigen im unteren Preissegment – also wenn Angehörige die Bestattung in Auftrag geben. Z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz:  (5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 Euro gezahlt werden.
 
§ 78
 
(5) Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw. Angehörigen (§ 83) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 Euro gezahlt werden.
1.      Im Sozialhilfegesetz ist in jedem Bundesland geregelt, das die Familienangehörigen u.U. einen Rechtsanspruch darauf haben, Ihr verstorbenen Familienmitglieder einfach, aber Respekt- und würdevoll beerdigen zu dürfen. Die Grab- und Begräbniskosten lauten in der Regel auf den Namen der/des Toten. Im Nachlassverfahren wird anschließend durch das Gericht geklärt, ob die Ausgaben über die Erbschaft gedeckt sind. Wenn das Erbe nicht reicht, klärt das Gericht, ob Familienangehörige dafür aufzukommen haben. In jedem Fall bleibt das Lebensexistenzminimum der Angehörigen unangetastet.
2.      Burgenland: http://www.ris.bka.gv.at/lr-burgenland/  Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, Burgenländisches Krankenanstaltengesetz, Burgenländisches Sozialhilfegesetz, Leichenpass und Höchsttarife für das Bestattergewerbe.
3.      Kärnten: http://www.ris.bka.gv.at/lr-kaernten/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Kärntner Bestattungsgesetz, Kärntner Krankenanstaltenordnung, Kärntner Mindestsicherungsgesetz.
4.      Niederösterreich: http://www.ris.bka.gv.at/lr-niederoesterreich/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem NÖ Bestattungsgesetz, NÖ Krankenanstaltengesetz, NÖ Grundversorgungsgesetz, NÖ Sozialhilfegesetz, NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung, ec.
5.      Oberösterreich: http://www.ris.bka.gv.at/lr-oberoesterreich/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem OÖ. Leichenbestattungsgesetz, OÖ. Sozialhilfegesetz und anderen nur für OÖ gültige Gesetze, in denen das Wort "Bestattung" vorkommt.
6.      Salzburg: http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Salzburger Krankenanstaltengesetz, Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz, Salzburger Sozialhilfegesetz und anderen nur für Salzburg gültige Gesetze, in denen das Wort "Bestattung" vorkommt.
7.      Steiermark: http://www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Leichenbestattungsgesetz, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG, Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, Regionale Entwicklungsprogramme für die Bezirke Hartberg, Feldbach und Voitsberg
8.      Tirol: http://www.ris.bka.gv.at/lr-tirol/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Gemeindesanitätsdienstgesetz (Bestattungsregelung), Tiroler Grundsicherungsgesetz, Tiroler Grundsicherungsverordnung, Tiroler Krankenanstaltengesetz und anderen nur für Tirol gültigen Gesetze, in denen das Wort "Bestattung" vorkommt.
9.      Vorarlberg: http://www.ris.bka.gv.at/lr-vorarlberg Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen, Gesetz über die Sozialhilfe, Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Kostenersatz
10. Wien: http://www.ris.bka.gv.at/lr-wien/ Geben Sie das Wort Bestattung in die Suchmaske ein und Sie erhalten aktuell rechtsgültige Informationen bezüglich dem Wiener Krankenanstaltengesetz, Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, Wiener Sozialhilfegesetz, und anderen nur für Wien gültigen Gesetzen, in denen das Wort "Bestattung" vorkommt.
Da es sich dzt. weitestgehend um kann – Bestimmungen handelt, kann es sein und wird es der Tatsache entsprechen, daß nicht jedem Menschen diese Gelder (teilweise oder in voller Höhe) ausbezahlt werden. Ob aus Sympathie oder weil genügend auf die Tränendrüse gedrückt wurde oder ob ausgezahlt wird, solange die Kassen gefüllt sind – entzieht sich meiner Kenntnis.
Im Einzelfall haben Angehörige die Wahl, selbst zu entscheiden (und damit auf einen ev. Ihnen zufallenden Geldsegen zu verzichten) – oder aber die Angehörigen bemühen das für Sie zuständige Bezirksgericht mit der Bitte, auf Gerichtsebene zu klären, wer denn nun welchen Überführungs- und Bestattungsanteil zu bezahlen hat – und ob die selbstgetroffene Wahl dem Gesetzestext von einer einfachen Bestattung entspricht.….im vorliegenden Fall wurde die Kindesmutter an den Volksanwalt durch das BG Meidling überwiesen.
Im Erstgespräch – vor Ihrer Klagezustimmung – sollten Sie das Thema Verfahrenshilfe unbedingt dem Richter gegenüber ansprechen, denn fast jedem EU – als auch österr. Staatsbürger steht das Recht zu klagen zu – ebenso das Recht auf einen durch Vater Staat bezahlten Verfahrenshelfer…
 
 
MFG
Gunnhild Fenia Tegenthoff
ÖJC - Mitglied seit 2001 
Verein Sonnenstrahl - Hilfe zur Selbsthilfe
Obfrau: Gunnhild Fenia Tegenthoff 0043 1 5816497, 0043 680 2010608
Stellvertreterin:  Elfriede Margarete (Grete) Hinterhauser Tel: 0043 650 5816497
Verein Sonnenstrahl (ZVR - Zahl: 102938320)
A 1020 Wien, Schüttelstr. 5/1/EG/2
 
Onlineauftritte u.a.:
nach Themen geordnet mehrsprachige Büchertipps, Links zu Selbsthilfegruppen  http://www.sonnenstrahl.org,
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Sternenkind.info www.sternenkind.info
Herzlichen Dank für Ihren Eintrag auf www.worldwide-candle-lighting.kondolenzbuch.de!
 
Der Verein Sonnenstrahl ist Gründungsmitglied der ARGE Sternenkind.info
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